Recht 04.02.2022

Corona-Infektion als Dienstunfall?

Immer mehr Beschäftigte an Schule und Kita sind infiziert

Wir geben Hinweise, wie bei einer solchen Infektion am Arbeitsplatz verfahren werden kann.

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Der  Dienst- oder Arbeitsunfall wird definiert als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Für Beamt*innen ist das im Beamtenversorgungsgesetz geregelt, für Tarifbeschäftigte im Sozialgesetzbuch VII. Auch eine Coronainfektion kann grundsätzlich als Dienst- oder Arbeitsunfall anerkannt werden.

Durch die Inkubationszeit von mehreren Tagen kann es aber schwierig sein, den Nachweis darüber zu erbringen, dass die Infektion tatsächlich in der Schule oder in der Kita stattgefunden hat. Deswegen raten wir, genau „Buch“ über Kontakte zu führen und auch die Dokumentation der eigenen Testergebnisse aufzubewahren!

Kriterien, die für den Nachweis einer Coronainfektion erfüllt sein müssen:

  • intensiver direkter Kontakt mit einer infektiösen Person (mind. 15 Minuten bei Unterschreitung von 1,5 bis 2 Metern)
  • Ansteckung bzw. Erkrankung muss innerhalb von zwei Wochen nach diesem Kontakt erfolgt sein

Andere Konstellationen, die im Einzelfall bei einer Krankheitsübertragung zur Anerkennung als Dienstunfall führen können:

  • ein zeitlich kürzerer, aber besonders intensiver Kontakt (z.B. durch Anspucken)
  • ein diffuses Ausbruchsgeschehen, bei dem die Infektionen im direkten Umfeld erfolgt sind und die äußeren Rahmenbedingungen die Infektion am Dienstort wahrscheinlich gemacht haben (z.B. bei unzureichenden Lüftungsmöglichkeiten)

Symptomlose Erkrankungen können ebenfalls grundsätzlich als Dienstunfall anerkannt werden. Angesichts des Risikos von später auftretenden Körperschäden kann eine Anerkennung des Dienstunfalls die Berechtigung auch zu späterer Fürsorge ermöglichen.

Ausschluss einer Anerkennung

Eine Infektionswahrscheinlichkeit außerhalb des Dienstes durch Kontakte zu infektiösen Personen kann die Anerkennung ausschließen, ebenso die vorsätzliche Nichteinhaltung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen.

Darstellung des Infektionsgeschehens anhand eines Fragebogens

Das Finanzministerium hat einen ausführlichen Fragebogen erstellt, auf dessen Grundlage das jeweilige Infektionsgeschehen detailliert für die Dienstunfallanzeige dargestellt werden kann. Der Fragebogen ist hier herunterzuladen und kann ggf. auch als Hilfe dienen, im Vorfeld wichtige Aspekte zu dokumentieren.

Zuständigkeiten für die Anzeige eines Dienst - oder Arbeitsunfalles

Beamt*innen: Dienstunfallanzeige an die Bezirksregierung

Tarifbeschäftigte: Unfallanzeige an die Unfallkasse NRW